Bildung aus einer Hand

Artikel

BAG bestätigt: Betriebsrat kann Präsenzschulung statt Webinar verlangen

Betriebsräte haben Anspruch auf für ihre Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Erforderlich können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet - so nun das BAG.


Darum geht es

Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.

Die Personalvertretung leitete ein Gerichtsverfahren ein und hat geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet (zuletzt LAG Düsseldorf, 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21).


Das sagt das BAG

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung einen gewissen Spielraum in der Frage, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet.

Dieser Spielraum umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.


Hinweis für die Praxis

Nach §§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsräte darauf Anspruch, dass der Arbeitgeber die Kosten der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen trägt. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten auswärtiges Seminare.

Mit dieser Entscheidung stellt das BAG klar, dass auch eine durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretung den gleichen Ermessenspielraum bei der Auswahl hat wie ein Betriebsrat. Weiterhin zeigt der Beschluss, dass der Betriebsrat in seinem Auswahlermessen auch dann nicht eingeschränkt ist, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Beide Klarstellungen sind im Sinne der Betriebsräte wünschenswert.

© bund-verlag.de (ck)


Quelle

BAG (07.02.2024); Aktenzeichen 7 ABR 8/23; BAG, Pressemitteilung 5/24 vom 7.2.2024